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Negativzins 2 - Urteil der 4. Zivilkammer - Az. 4 O 220/17 29.06.2018
Am 29.06.2018 wurde vom Landgericht Tübingen durch Urteil ein weiterer Rechtsstreit zu Negativzinsen entschieden, den die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. angestrengt hatte.
Die auf Unterlassung der Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Verträge) mit der Bezeichnung „VorsorgePlus“, die von der Kreissparkasse Tübingen zwischen 2002 und 2015 vertrieben wurden, gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der danach zugrunde zu legende Referenzzinssatz als der gewichtete Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30 %) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70 %) wurde vom Landgericht als transparent angesehen. Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern hat das Landgericht verneint. Zwar sei der auf der Basis des Referenzzinssatzes ermittelte Grundzins inzwischen negativ geworden, jedoch habe der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge hätten zahlen müssen. Im Falle einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages seien Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr hinzunehmen.
Die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale bezüglich eines Preisaushanges der Kreissparkasse vom November 2016, worin neben den Bonuszinsen variable Grundzinsen ab 01.08.2016 in negativer Höhe aufgeführt werden, wurde ebenfalls abgewiesen, da dem Preisaushang der Regelungscharakter fehlt.

(anonymisierter Volltext pdf)
 
Negativzins - Urteil der 4. Zivilkammer des LG Tübingen vom 26.1.2018 - Az. 4 O 187/17 26.01.2018
Der Zivilrechtsstreit, in welchem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen klagt und verlangt, dass die Volksbank Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen - abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit - ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist, ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen am 26.01.2018 durch Urteil abgeschlossen worden. Dabei wurde dem Unterlassungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen haben die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führt (§ 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB).
 
 
Noch ergänzend zur Information in der Sache:
Die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde darauf gestützt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volksbank Reutlingen die Kunden im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligen sollen.
Die Volksbank Reutlingen verwendet diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hat aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.
 
(Anonymisierter Volltext im pdf-Format)

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